Darf die Haustür abgeschlossen werden?
Darf die Haustür abgeschlossen werden?
Muss laut Hausordnung die Haustür eines Mehrfamilienhauses in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr abgeschlossen werden, widerspricht diese Ordnungsgemäßer Verwaltung.
Laut Landgericht Frankfurt a.M. (Az. 2-13 S 127/12) führt das Abschließen der Hauseingangstür zu einer erheblichen Gefährdung der Mieter, Wohnungseigentümer und Ihrer Besucher, da ein Verlassen im Brandfalle oder in einer anderen Notsituation nur möglich ist, wenn ein Schlüssel mitgeführt wird. Dieses schränkt die Fluchtwegmöglichkeit erheblich ein, da es auf der Hand liegt,
dass gerade in Paniksituationen nicht sichergestellt ist, dass jeder bei der Flucht einen Haustürschlüssel griffbereit mit sich führt, sodass sich eine abgeschlossene Haustür im Brand oder in einem sonstigen Notfall als tödliches Hindernis erweisen kann.
Das berechtigte Interesse, zum Schutz gegen Einbrüche, nachts die Tür abzuschließen, kann mit Hilfe sogenannter Notausgangsverschlüsse (nach DIN EN 179) erfolgen. Diese erlauben auch verriegelten Türen ein sicheres Entkommen mit nur einem einzigen Handgriff.
Doch bei einer verschlossenen Tür, kann ein Türöffner nicht mehr entriegeln.
Die Lösung heißt MEDIATOR, das ist die einzigartige und perfekte Lösung für das Haustürschloss im Mehrfamilienhaus.
Ein selbstverriegelndes Fluchttürschloss mit elektrischem Türöffner. Eine Lösung, die definitiv alle Bedürfnisse in Bezug auf Sicherheit und Bedienkomfort erfüllt.
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